EheG § 23, IPRG § 17 Abs 1
§ 17 IPRG regelt auch die Rechtsfolgen einer Verletzung der sachlichen Ehevoraussetzungen. Von der Wirkung einer solchen Verletzung wird immer das gesamte Eheverhältnis erfaßt, unabhängig davon, ob die Verletzung beide Personalstatuten – wenn auch aus verschiedenen Gründen – oder nur eines von ihnen betrifft.