ABGB § 1293, ABGB § 1294, ABGB § 1295
Die Aufklärungspflichten einer Kreditunternehmung gegenüber ihren Kunden dürfen nicht überspannt werden. Primär hat der Kunde selbst seine Interessen zu wahren.
Nur wenn die Kreditunternehmung als Gläubiger erkennt, daß der Bürge von der bedrohlichen wirtschaftlichen Lage des Hauptschuldners nichts weiß, besteht eine Mitteilungspflicht.