ABGB § 863, ABGB § 873, ABGB § 1002, ABGB § 1003, ABGB § 1004
Ob jemand rechtsgeschäftlich als Vertreter handelt und für wen der Vertreter tätig ist, ist nach der Vertrauenstheorie zu entscheiden.
Bei erkennbarem Abschluß in fremdem Namen gilt in jenen Fällen, in denen nur ein Unternehmen genannt wird, dessen Bezeichnung keinesfalls die einer physischen oder juristischen Person sein kann, der Inhaber des Unternehmens als Vertragspartner. Davon wird nur dann eine Ausnahme gelten, wenn der Gegner unzweifelhaft dartut, daß er über die mögliche Person des Vertragspartners in Irrtum geführt worden ist und daß dieser Irrtum für seinen Geschäftsabschluß wesentlich war.