ABGB § 879, Kollektivvertrag der Handelsangestellten
Ein Bezirksleiter ohne Abschlußvollmacht ist nicht in die Beschäftigungsgruppe 4 des Kollektivvertrages der Handelsangestellten (Angestellte mit selbständiger Tätigkeit) einzureihen.
ABGB § 879, Kollektivvertrag der Handelsangestellten
Ein Bezirksleiter ohne Abschlußvollmacht ist nicht in die Beschäftigungsgruppe 4 des Kollektivvertrages der Handelsangestellten (Angestellte mit selbständiger Tätigkeit) einzureihen.