ABGB § 863, ABGB § 879 Abs 1, ABGB § 884, ABGB § 1336
Anders als nach § 3 nö SpielautomatenG ist nach dem GlücksspielG (GlSpG) bzw dem oö VeranstaltungsG der Betrieb von Spielautomaten (nur) dann verboten, wenn dabei ein in Geld oder Geldeswert bestehender Gewinn in Aussicht gestellt oder ausgefolgt wird.