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Die Bedeutung des Öffentlichkeitsgebotes des Art 6 Abs 1 MRK für Verhandlungen im österreichischen Verwaltungsverfahren

AufsätzeDr. Christoph HerbstJBl 1990, 289 Heft 5 v. 1.5.1990

I. Einleitung

Mit Erk vom 7.12.1987 G 145/87 wies der VfGH den Antrag des VwGH ab, mit welchem dieser die Aufhebung von Bestimmungen über das Disziplinarverfahren im Ingenieurkammergesetz (IngKG)1)1)Die vom VfGH meritorisch behandelten Bestimmungen des IngKG normieren ausdrücklich den Grundsatz der (erweiterten) Parteienöffentlichkeit. § 60 Abs 2 IngKG: „Die Verhandlung ist nicht öffentlich, doch kann der Beschuldigte verlangen, daß der Zutritt zur Verhandlung drei Kammermitgliedern seines Vertrauens gestattet wird.“
§ 64 Abs 5 IngKG: „Eine mündliche Verhandlung ist nur durchzuführen, wenn sie die Berufungskommission zur Klarstellung des Sachverhaltes für erforderlich hält oder wenn sie in der Berufung beantragt wurde.“
wegen Verstoßes gegen das Öffentlichkeitsgebot des Art 6 Abs 1 MRK in bezug auf Verhandlungen beantragt hatte. Der VfGH begründete seine Entscheidung im wesentlichen folgendermaßen:

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