ZPO § 502 Abs 4 Z 1, ABGB § 932, ABGB § 1167, HGB § 377
Ob eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 4 Z 1 ZPO (fehlende Rechtsprechung) vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob im Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels eine solche Rechtsprechung vorhanden war und ob diese dem Rechtsmittelwerber bekannt sein konnte.