ABGB § 1435, StVG § 44, StVG § 47, StVG § 52, StVG § 53, JN § 1
Bereicherungsansprüche gehören dann nicht auf den Rechtsweg, wenn sie aus einem öffentlichen Rechtsverhältnis abgeleitet werden, in dem ein Teil als Träger von hoheitlicher Gewalt auftrat.
Die Erbringung von Arbeitsleistungen im Strafvollzug und die hiefür zu leistende Entschädigung sind öffentlich-rechtlich geregelt. Weitergehende privatrechtliche Ansprüche für solche Leistungen sind daher ausgeschlossen.