ABGB § 19, ABGB § 344, ABGB § 1295, StGB § 3
Den Schädiger trifft die Beweislast für das Vorliegen einer Notwehrlage.
Wer sich in einen Raufhandel einläßt, muß auch damit rechnen, dabei zu Schaden zu kommen. Auf Notwehr kann er sich in einer solchen Situation nur bei einseitiger, unangemessener Eskalation oder dann berufen, wenn er, obwohl bereits wehrlos, weiteren beachtlichen Angriffen ausgesetzt ist, oder wenn er den Raufhandel selbst erkennbar aufgegeben hat.