IV. Die Funktion des Bewahrungsgehilfen
Es wurde schon ausgeführt, daß im Bereich des § 1304 ABGB ein eigener, an der Rechtsnatur des Mitverschuldens orientierter Gehilfenbegriff anzuwenden ist, der mit den Kategorien Erfüllungsgehilfe und Besorgungsgehilfe nicht adäquat erfaßt werden kann. Wie der Geschädigte als eigenes Mitverschulden die Sorglosigkeit bei der Wahrnehmung seiner Interessen zu verantworten hat, setzt ein Gehilfenmitverschulden ebenfalls die mangelhafte Bewahrung der beschädigten Rechtsgüter voraus. Zu prüfen bleibt allerdings, welches Verhältnis einerseits zum Geschädigten und andererseits zum beschädigten Rechtsgut zu fordern ist, um eine Person als Bewahrungsgehilfen zu qualifizieren.