Die Anwendung des § 42 StGB auf – vor allem beim Lenken von Kraftfahrzeugen fahrlässig begangene – Körperverletzungen bereitete seit jeher erhebliche Schwierigkeiten. Seit der beträchtlichen Ausweitung des Anwendungsbereichs der genannten Bestimmung durch das StRÄG 1987 haben sich diese Schwierigkeiten noch vergrößert. Meinungsverschiedenheiten über ganz zentrale Fragen aus dem angesprochenen Bereich sind nicht nur im Schrifttum zu registrieren, sondern leider auch in der regional stark unterschiedlichen Praxis der für die Anwendung des § 421) nunmehr primär berufenen Staatsanwaltschaften. Im Bericht über eine einschlägige Diskussionsveranstaltung der Österr Gesellschaft für Strafrecht und Kriminologie mit den Leitenden Oberstaatsanwälten von Innsbruck und Wien ist das eindrucksvoll dokumentiert2). Die im Titel bezeichnete E bietet nun die erste grundsätzliche Stellungnahme des OGH zum umgestalteten § 42. Sie enthält zu mehreren Streitpunkten erfreulich klare Aussagen, die zunächst unter I. dogmatisch kommentiert werden sollen. Anschließend werden dann unter II. kurz die kriminalpolitischen Konsequenzen beleuchtet, die sich aus der E speziell für das Verkehrsstrafrecht ergeben.