HGG § 37, HGG § 39, VBG § 8a, VBG § 45
Der arbeitsrechtliche Begriff der „Entgeltfortzahlung“ entspricht sinngemäß dem der „Fortzahlung“ der Monatsbezüge zuzüglich allfälliger Nebengebühren iS des § 39 Abs 1 HGG.
Das Ausfallsprinzip bei der Entgeltfortzahlung erfordert es, auch allfällige Überstundenvergütungen dem laufenden Entgelt zuzurechnen. Nur bei Nachweis, daß während der Zeit einer Kaderübung auch sonst keine Mehrdienstleistung hätte erbracht werden können, entfällt der Anspruch auf die Mehrdienstleistungsvergütung.