StGB § 232 Abs 1, StGB § 233 Abs 1 Z 2, StGB § 146
Die einseitige Kopie eines Tausend-Schilling-Scheins ist nicht „nachgemachtes Geld“; sie kann jedoch tauglicher Gegenstand für eine sonstige Täuschung sein.
OGH, 06.07.1989, 13 Os 53/89
StGB § 232 Abs 1, StGB § 233 Abs 1 Z 2, StGB § 146
Die einseitige Kopie eines Tausend-Schilling-Scheins ist nicht „nachgemachtes Geld“; sie kann jedoch tauglicher Gegenstand für eine sonstige Täuschung sein.
OGH, 06.07.1989, 13 Os 53/89