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Inhaltliche Bindung trotz mangelnder Identität der Urteilsbegehren – Voraussetzungen

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1990, 52 Heft 1 v. 1.1.1990

ZPO § 411

Trotz Fehlens einer unmittelbaren Rechtskraftwirkung (hier: mangelnde Identität des Begehrens des Folgeprozesses) kann eine inhaltliche Bindung der Entscheidung

Seite 52


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