ABGB § 533, ABGB § 594, ABGB § 799, ABGB § 800, ZPO § 405
Erbrechtsklagen sind negative Feststellungsklagen. Eine positive Entscheidung über die Erbberechtigung des Kl erfolgt nicht. Bei auf positive Feststellung des eigenen Erbrechts gerichteter Klage ist Feststellung der Unwirksamkeit des Erbrechtstitels des Bekl als minus zulässig.