AngG § 2 Abs 1, ABGB § 1153, AZG § 7, AZG § 19
Private Dienstverhältnisse von Ärzten unterliegen dem AngG. Der gesetzliche Ausbildungszweck ändert nichts daran, daß das Rechtsverhältnis zwischen den anerkannten Ausbildungsstätten und den in Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt stehenden Ärzten typischerweise als Dienstverhältnis zu qualifizieren ist.