nF StGB § 202 Abs 1
Der Begriff der geschlechtlichen Handlung setzt geschlechtlichen Mißbrauch voraus, bei dem zur unmittelbaren Geschlechtssphäre gehörige, somit dem männlichen oder weiblichen Körper spezifisch eigentümliche Körperpartien des Opfers oder des Täters mit dem Körper der jeweils anderen Person in eine nicht bloß flüchtige sexualbezogene Berührung gebracht werden.