ABGB § 932 Abs 1, JPRG § 2, JPRG § 3, JPRG § 4, JPRG § 36
Der Käufer kann – Verschulden des Verkäufers vorausgesetzt – bei nachträglich zu vertretenden Mängeln des Kaufgegenstandes neben den Gewährleistungsansprüchen (etwa auch in Form der Preisminderung) das Erfüllungsinteresse verlangen, wenn und soweit er damit nicht bereichert wird.