ABGB § 364, ABGB § 364a
Der Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB ist an die gleichen Voraussetzungen gebunden wie der Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB.
Eine wesentliche Immission liegt dann nicht vor, wenn es sich nur um eine unbedeutende Nutzungserschwerung handelt, wobei nicht das subjektive Empfinden des Nachbarn, sondern das eines Durchschnittsmenschen in der Lage des Gestörten maßgeblich ist. Von einer Starkstromleitung ausgehende elektrische und magnetische Felder sind zwar Immissionen iSd § 364 Abs 2 ABGB. Besteht aber die einzige Beeinträchtigung durch das elektrische Feld darin, daß die Wahrnehmung von Entladeströmen durch besonders sensible Personen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, ist die Immission nicht wesentlich (die akustischen Immissionen [Summen] sind mangels Geltendmachung in I. Instanz nicht berücksichtigt worden).