Krnt NaturschutzG § 49 Abs 1, MRK Art 6 Abs 1
Entschädigungsansprüche nach § 49 Abs 1 Krnt NaturschutzG zum Ausgleich für hinzunehmende vermögensrechtliche Nachteile oder Wirtschaftserschwernisse sind als zivilrechtliche Ansprüche (civil rights) nach Art 6 Abs 1 MRK anzusehen.