ABGB § 1298
Die in § 1298 ABGB normierte Beweislastumkehr gilt nur für Erfolgsverbindlichkeiten: Das Abweichen vom geschuldeten Erfolg ist Nichterfüllung.
Rechtsanwälte schulden keinen bestimmten Erfolg wie etwa den Prozeßsieg, sondern lediglich fachgemäße Beratung und Vertretung des Klienten. Die Sorgfaltsverletzung, Nichterfüllung solcher Sorgfaltsverbindlichkeiten, ist als Ursache des entstandenen Schadens vom Geschädigten zu beweisen*).