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Keine Beweislastumkehr bei vertraglichen Sorgfaltsverbindlichkeiten

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1990, 723 Heft 11 v. 1.11.1990

ABGB § 1298

Die in § 1298 ABGB normierte Beweislastumkehr gilt nur für Erfolgsverbindlichkeiten: Das Abweichen vom geschuldeten Erfolg ist Nichterfüllung.

Rechtsanwälte schulden keinen bestimmten Erfolg wie etwa den Prozeßsieg, sondern lediglich fachgemäße Beratung und Vertretung des Klienten. Die Sorgfaltsverletzung, Nichterfüllung solcher Sorgfaltsverbindlichkeiten, ist als Ursache des entstandenen Schadens vom Geschädigten zu beweisen*)*)Zu dieser E vgl Korrespondenz von M. Binder im nächsten Heft der JBl (Red.)..

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