GmbHG § 76 Abs 2, ABGB § 883
Der Normzweck des § 76 Abs 2 GmbHG beschränkt sich keineswegs auf die Immobilisierung der Geschäftsanteile; nicht weniger bedeutsam ist der Schutz vor übereiltem Erwerb; darüber hinaus soll für die Gesellschaftsorgane und die übrigen Gesellschafter möglichst evident sein, wer jeweils Gesellschafter ist.