ASGG § 61 Abs 1 Z 2, EO § 7 Abs 1
Der Umfang der vorzeitigen Vollstreckbarkeit nach § 61 ASGG muß sich aus dem Exekutionstitel ergeben.
Als rückständiges laufendes Arbeitsentgelt iSd § 61 Abs 1 Z 2 ASGG ist nur das Entgelt für jene Zeit zu verstehen, in der der AN die vereinbarte Arbeit schon erbracht hat und daher einen Lohnanspruch unabhängig von der Frage der Berechtigung der ausgesprochenen Entlassung oder Kündigung hat. Kündigungsentschädigung und Urlaubsabfindung fallen nicht darunter