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Bedingte Nachsicht von Rechtsfolgen

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1989, 595 Heft 9 v. 1.9.1989

StGB § 27 Abs 1, StGB § 43, StGB § 43a, StGB § 44 Abs 2, StGB § 302 Abs 1

Eine bedingte Nachsicht der Rechtsfolge des Amtsverlusts kommt nur in Betracht, wenn die Hauptstrafe zur Gänze und nicht bloß teilweise (§ 43 a StGB) nachgelassen wurde.

Auch der funktionell oder örtlich unzuständige Beamte kann eine ihm in abstracto zustehende Befugnis mißbrauchen.

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