EheG § 60 Abs 3, ZPO § 405
Ein Mitverschuldensantrag, mit dem nicht die Feststellung des überwiegenden, sondern bloß des gleichteiligen Verschuldens des Scheidungsklägers begehrt wird, ist zulässig und bindet das Gericht insofern, als nicht über den Antrag hinaus auf überwiegendes Verschulden erkannt werden darf.