StGG Art 13 Abs 1, MRK Art 10, IngenieurkammerG § 48 Abs 1
Das Recht der freien Meinungsäußerung nach Art 13 Abs 1 StGG ist zwar nur innerhalb der gesetzlichen Schranken gewährleistet, doch darf auch ein solches Gesetz keinen Inhalt haben, der den Wesensgehalt des Grundrechtes einschränkt. Eine nähere Bestimmung dieses Wesensgehaltes findet sich in Art 10 MRK.