B-VG Art 26 Abs 1, B-VG Art 26 Abs 2, B-VG Art 60 Abs 1, WählerevidenzG § 2
Der im Art 26 Abs 1 erster Satz B-VG verwendete Begriff des Bundesvolks knüpft an die österr Staatsbürgerschaft an.
Aus dem Umstand, daß alle WahlO, die auf dem Boden des Art 26 Abs 1 B-VG seit 1923 ergangen sind, das Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes im Inland als Voraussetzung für das aktive Wahlrecht zum NR vorgesehen haben, läßt sich nicht ableiten, daß in dieser Bestimmung die ungeschriebene Einschränkung des Wahlrechts auf Staatsbürger mit inländischem Wohnsitz enthalten sei.