vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Zur ethischen Begründung von Recht und Staat

AufsätzeUniv.-Doz. DDr. Peter KollerJBl 1989, 477 Heft 8 v. 1.8.1989

I. Vorbemerkungen

Die Moderne, die angeblich längst zu ihrem Ende gekommen ist, wie uns die Propheten des postmodernen Denkens ständig versichern, gibt allen Todesbeschwörungen zum Trotz kräftige Lebenszeichen von sich. Das gilt zumindest für die akademische Philosophie, in der sich allenthalben Widerstand gegen die grassierende Diskreditierung der Vernunft als eines bloßen Herrschaftsinstruments bemerkbar macht; und es gilt im besonderen für die Philosophie des Rechts und der Politik, in der die alte politische Grundidee der Moderne, die Idee einer vernünftigen und konsensfähigen Begründung sozialer Ordnung, gerade in den letzten Jahrzehnten gegenüber positivistischen und relativistischen Positionen wieder stark an Terrain gewonnen hat. Es sei nur auf einige herausragende Beispiele dieser Wiederbelebung aufgeklärter Rechts- und Staatsphilosophie hingewiesen; Erwähnung verdient hier zuerst die vieldiskutierte Theorie der Gerechtigkeit von John Rawls, die – anknüpfend an die Sozialkontraktslehre des rationalen Naturrechts – die Grundsätze einer gerechten Gesellschaft aus der hypothetischen Vorstellung einer fairen Übereinkunft autonomer und gleichberechtigter Personen zu begründen versucht1)1) John Rawls, A Theory of Justice (Cambridge, Mass. 1971; dt.: Eine Theorie der Gerechtigkeit, Frankfurt 1975).. Dazu gehört ferner die Rechtstheorie des in Oxford lehrenden amerikanischen Philosophen Ronald Dworkin, die in Opposition zum vorherrschenden Rechtspositivismus eine Fundierung des juristischen Diskurses durch eine politische Theorie der Bürgerrechte verlangt2)2) Ronald Dworkin, Taking Rights Seriously (London 1977; dt.: Bürgerrechte ernstgenommen, Frankfurt 1984).. Teils von diesen Tendenzen in der angloamerikanischen Rechtsphilosophie beeinflußt, teils aber unabhängig davon, haben im deutschsprachigen Bereich vor allem Martin Kriele und Robert Alexy Positionen verteidigt, die in eine ähnliche Richtung gehen3)3) Martin Kriele, Theorie der Rechtsgewinnung (Berlin 1967, 2. Aufl 1976); derselbe, Einführung in die Staatslehre (Reinbek bei Hamburg 1975, 2. Aufl Opladen 1981); derselbe, Recht und praktische Vernunft (Göttingen 1979); Robert Alexy, Theorie der juristischen Argumentation (Frankfurt 1978).. Auch Otfried Höffe und Franz

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!