ABGB § 901, ABGB § 572
So wie bei letztwilligen Verfügungen macht auch bei Schenkungen unter Lebenden ein Motivirrtum das Geschäft nur dann anfechtbar, wenn nur die Fehlvorstellung und kein anderer Umstand sonst für den Abschluß ursächlich war.
OGH, 10.01.1989, 4 Ob 606/88