B-VG Art 140 Abs 1, KStG § 5 Abs 2, KStG § 22 Abs 7, B-VG Art 7 Abs 1, B-VG Art 145
Eine vom VfGH aufgehobene Gesetzesbestimmung kann nicht neuerlich Gegenstand einer Gesetzesprüfung sein.
Diese Bestimmungen bewirken für bestimmte Abgabepflichtige eine beschränkte Steuerpflicht. Körperschaften (hier: kirchliche Einrichtungen) sind demnach generell verpflichtet, alle im Abzugsweg erhobenen Steuern zu entrichten.