StGB § 133, StGB § 153
Der Hausverwalter eines Appartementhauses hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer dieses Hauses die Stellung eines Machthabers; Unregelmäßigkeiten bei der Verwendung der ihm von diesen auf Grund einer Vorschreibung übergebenen Geldbeträge sind daher unter dem Gesichtspunkt der Untreue und nicht der Veruntreuung zu beurteilen.