StGB § 153 Abs 1, StGB § 153 Abs 2
Von einem Schaden iSd § 153 StGB und einem Schädigungsvorsatz kann nicht gesprochen werden, wenn der dem Machtgeber entzogene Vermögenswert als vorschußweises Honorar bzw Absicherung der Ansprüche gegenüber dem Geschäftsherrn für eine vom Machthaber in wirtschaftlich angemessener Zeit zu erbringende Leistung aus der Geschäftsführertätigkeit gedacht war.