vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Gewährleistung bei Kauf bzw Werklieferung nach Probe

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1989, 309 Heft 5 v. 1.5.1989

EVHGB Art 18

Bei Übergabe eines Probestücks (Musters) gelten dessen Eigenschaften als bedungene Eigenschaften der Kaufsache bzw des Werks, soferne der Käufer (Besteller) erkennbare Mängel des Probestücks nicht unverzüglich rügt. Bei Unterlassung der Rüge können nur noch versteckte Mängel geltend gemacht werden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!