EVHGB Art 18
Bei Übergabe eines Probestücks (Musters) gelten dessen Eigenschaften als bedungene Eigenschaften der Kaufsache bzw des Werks, soferne der Käufer (Besteller) erkennbare Mängel des Probestücks nicht unverzüglich rügt. Bei Unterlassung der Rüge können nur noch versteckte Mängel geltend gemacht werden.