I. Einleitung
Immer wieder beunruhigen die unberechenbaren Gefahren ausländischer Kernkraftwerke die Öffentlichkeit. Die Reaktorkatastrophe von Tschernobyl hat diese Sorgen verstärkt. Als besonders bedrohlich werden Kernanlagen empfunden, die der Nachbarstaat in Grenznähe errichtet. Das hat auch rechtliche Gründe. Denn der ausländische Nachbarstaat ist vom Völkerrecht her nicht verpflichtet, die Bewohner fremder Staaten am Genehmigungsverfahren zu beteiligen1). Wird dem inländischen Nachbarn keine Beteiligung am ausländischen Verfahren ermöglicht, ist er praktisch ohne Rechtsschutz. Denn ein inländisches Parallelverfahren findet nicht statt. Über den Reaktor in seiner unmittelbaren Nähe und über die Gewährleistung seiner eigenen Sicherheit kann er nur Mutmaßungen anstellen2).