Art 5 Europ Auslieferungsübereinkommen (EuAÜ) BGBl 1969/320, Kapitel II Art 2 und Art 9 Z 2 Zweites Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen BGBl 1983/297
Die Auslieferung einer Person aus Österreich zur Strafverfolgung wegen eines Devisenvergehens kann nicht auf das Zweite Zusatzprotokoll zum EuAÜ gegründet werden.