StGB § 288 Abs 2, StGB § 289, StGB § 290 Abs 1, StGB § 290 Abs 3, StPO § 321, StPO § 339 Abs 1, StPO § 380 Abs 1, StPO § 380 Abs 3, StPO § 460 Z 1
Unter den Voraussetzungen des § 290 Abs 1 StGB ist auch der falsche Parteieneid straflos.
Einer Ehefrau als Klägerin in einem Scheidungsverfahren würde das Eingeständnis des Ehebruchs zur Schande gereichen; sie kann daher von der Verbindlichkeit zur Ablegung der Aussage befreit werden und ist über diesen Umstand vom Prozeßrichter zu belehren; ist das nicht