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Verfassungsbestimmung über „Lenkerauskünfte“ kein Eingriff in die Grundprinzipien der Bundesverfassung

RechtsprechungVerfassungsgerichtshofJBl 1989, 238 Heft 4 v. 1.4.1989

B-VG Art 44 Abs 3, B-VG Art 90 Abs 2, KFG 1967 § 103 Abs 2 idF der Nov BGBl 1986/106, KFG 1967 § 103a Abs 1 Z 3 idF der Nov BGBl 1986/106

Der als Verfassungsbestimmung erlassene letzte Satz des § 103 Abs 2 KFG idF BGBl 1986/106 ist eine an den (einfachen) Gesetzgeber gerichtete Ermächtigung, eine Regelung vorzusehen, die der Behörde die Befugnis überträgt, „Lenkerauskünfte“ einzuholen.

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