I. Einleitung
Die Sachmängelhaftung gehört zum Kernbestand der traditionellen Zivilrechtsdogmatik. Umso überraschender ist es, welche Fülle von ungelösten Problemen sich hier findet, obgleich Lehre und Rechtsprechung sich seit Jahrzehnten um Klärung bemühen.
Diesen Zustand hat schon einer der bedeutendsten Juristen dieses Jahrhunderts, Ernst Rabel, beklagt: „Viele Schriftsteller und Richter haben unbehaglich gefühlt, wie unsicher die Natur und die Grenzen des Rechtsinstituts sind, das man Gewährleistung wegen Sachmangels nennt. Es handelt sich um praktische Fragen des täglichen Verkehrs, aber sie erscheinen dem Juristen voll ungelöster Schwierigkeit“1).