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Schriftform bei Erneuerung eines Mietvertrags

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1989, 177 Heft 3 v. 1.3.1989

MRG § 29 Abs 1 Z 3, MRG § 29 Abs 3, ABGB § 1114, ABGB § 1115

Das Schriftlichkeitserfordernis des § 29 Abs 1 Z 3 MRG gilt auch für die Erneuerung des Mietvertrags. Bei bloß stillschweigender Erneuerung kann der Vermieter den Vertrag daher nur mehr mittels gerichtlicher Aufkündigung aus einem wichtigen Grund des § 30 MRG zur Auflösung bringen.

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