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Anwendungsbereich des § 153 a StGB (StrÄG 1987)

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1989, 122 Heft 2 v. 1.2.1989

StGB § 12, StGB § 153, StGB § 153a

Eine vom Geschäftspartner dem Machthaber gewährte Provision ist auch dann, wenn sie keinen deklarierten Kostenfaktor bildet, ein den Machtgeber schädigender Preisnachlaß.

Die neue Bestimmung der Geschenkannahme durch Machthaber nach § 153 a StGB (StrÄG 1987) kommt nur zur Anwendung, wenn die Vermögenszuwendung an den Machthaber keinerlei Nachteil für den Machtgeber zu entfalten vermochte, eine mißbräuchliche Ausübung der eingeräumten Befugnis mithin ausscheidet.

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