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Urkundlicher Nachweis des Pfandrechts im Exekutionsantrag

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1989, 121 Heft 2 v. 1.2.1989

ABGB § 364c, EO § 54

Der betreibende Gläubiger muß im Exekutionsantrag die Urkunde anführen, aus der sich ergibt, daß die betriebene Forderung durch ein (Höchstbetrags-)Pfandrecht, das einem Veräußerungs- und Belastungsverbot im Rang vorgeht oder ihm gleichrangig ist, gesichert ist. Die Nichtanführung dieser Urkunde ist ein der Verbesserung nicht zugänglicher Mangel.

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