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Berufliche Bildung eines Zeitsoldaten keine „Vollziehung der Gesetze“

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1989, 112 Heft 2 v. 1.2.1989

AHG § 1, WehrG § 33

Die einem Zeitsoldaten ermöglichte berufliche Bildung dient nicht der Erfüllung der Aufgaben des Bundesheers, sondern der privaten Berufsvorbereitung. Obwohl der Soldat die berufliche Bildung über Befehl in Anspruch nimmt und damit eine Dienstpflicht erfüllt, wird er daher nicht in Vollziehung der Gesetze tätig.

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