AHG § 1, WehrG § 33
Die einem Zeitsoldaten ermöglichte berufliche Bildung dient nicht der Erfüllung der Aufgaben des Bundesheers, sondern der privaten Berufsvorbereitung. Obwohl der Soldat die berufliche Bildung über Befehl in Anspruch nimmt und damit eine Dienstpflicht erfüllt, wird er daher nicht in Vollziehung der Gesetze tätig.