ABGB § 1002, ABGB § 1003, ABGB § 1004, ABGB § 1017, ABGB § 1016
In der Erklärung des Vertretenen gegenüber dem nur verhandlungsbevollmächtigten Vertreter, mit dem gebotenen Preis einverstanden zu sein, liegt keine Vollmacht zum Vertragsschluß, wenn der Vertretene sich diesen vorher ausdrücklich selbst vorbehalten hat.