ABGB § 364 Abs 2
Der Nachbar hat gegen den Emittenten nur Ansprüche auf Unterlassung der verbotenen Einwirkungen, aber nicht auf Ergreifung bestimmter Maßnahmen oder gar auf Einstellung des Betriebs, der die verbotene Immission verursacht. Es gibt auch keine zivilrechtliche Möglichkeit, dem Nachbareigentümer eine verwaltungsrechtswidrige (nicht konsentierte) Nutzung seiner Liegenschaft zu verbieten.