EGJN Art IX, B-VG Art 9, Art 43 und 45 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen 1963, Europ Übereinkommen über Staatenimmunität 1972
Das zuletzt genannte Übereinkommen kann nur angewendet werden, wenn sowohl der beklagte Staat als auch der Gerichtsstaat dem Übereinkommen angehören. Art 43 und 45 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen enthalten keine Regelung der Staatenimmunität.