ZPO § 104 Abs 3, ZPO § 235 Abs 2, ZPO § 261 Abs 3, ZPO § 411
Eine in die Entscheidung über die Hauptsache aufgenommene Entscheidung über eine qualifizierte Prozeßeinrede ist, solange die Entscheidung über die Hauptsache noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, auch dann anfechtbar, wenn der Anfechtende durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht beschwert ist.