ABGB § 1323, ABGB § 1325, ABGB § 1331
Im Verlust der Freizeit oder eines Urlaubs liegt kein in Geld ersetzbarer Vermögensschaden. Kann ein Urlaub nicht wie geplant verbracht werden, stellen die daraus resultierenden Unlustgefühle und Mißempfindungen einen ideellen Schaden dar, der nach österr Recht nur dort zu ersetzen ist, wo dies gesetzliche Bestimmungen ausdrücklich vorsehen.