B-VG Art 121 Abs 1, B-VG Art 126b Abs 2
Der „Rechtsträger“-Begriff des Art 121 Abs 1 und des Art 126 b Abs 2 B-VG umfaßt vom Wortlaut und Sinngehalt der Norm her alle Träger von Rechten und Pflichten.
Keinesfalls lassen sich unter Unternehmungen „jeder weiteren Stufe“ iSd Art 126 b Abs 2 Satz 3 B-VG Gebilde verstehen, die bereits nach anderen Vorschriften unter die Prüfungszuständigkeit des RH fallen.