Eigenheiten von Rechtsordnungen verursachen in diesen spezifischen Schwierigkeiten. Dem Rechtsvergleicher ist dies wohlbekannt. – Im österr Grundbuchsrecht tritt dieses Phänomen dadurch auf, daß bestimmte Rechtsinstitute über ihren genuinen Bereich hinaus Anwendung finden. Bekanntes Beispiel ist die Anmerkung der Rangordnung. Diente sie zunächst der Rangwahrung bei bücherlichen Rechten, hat man sie später auch der Rangsicherung des zukünftigen Eigentümers dienstbar gemacht. Dabei sind Rangwahrung und Verdrängungswirkung weitgehend gleichgestellt, entsprechende Probleme bei ungleichen Rechtsfolgen entstehen1).