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Rechtskraft und Rechtsmittelverzicht bei grundbücherlicher Abweisungsanmerkung

RechtsprechungOrdentliche GerichteHans HoyerJBl 1989, 730 Heft 11 v. 1.11.1989

GBG § 101

Eine grundbücherliche Abweisungsanmerkung – hier: Abweisung eines Antrages auf Ranganmerkung – ist rechtskraftfähig. Der Antragsteller kann (uzw auch durch einen Bevollmächtigten, der beim Antrag auf Ranganmerkung nicht mitgewirkt hat) schon vor Ablauf der Rekursfrist einen Rechtsmittelverzicht abgeben sowie, darauf gestützt, die sofortige Löschung der Abweisungsanmerkung begehren.

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