GBG § 101
Eine grundbücherliche Abweisungsanmerkung – hier: Abweisung eines Antrages auf Ranganmerkung – ist rechtskraftfähig. Der Antragsteller kann (uzw auch durch einen Bevollmächtigten, der beim Antrag auf Ranganmerkung nicht mitgewirkt hat) schon vor Ablauf der Rekursfrist einen Rechtsmittelverzicht abgeben sowie, darauf gestützt, die sofortige Löschung der Abweisungsanmerkung begehren.